Jeder Arbeitgeber, der Baumaschinen betreibt, muss die Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten ermitteln, beurteilen und wirksame Schutzmaßnahmen festlegen. Grundlage dafür sind § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen das Ergebnis dokumentieren – für kleinere Betriebe ist die schriftliche Festhaltung zwar nicht Pflicht, aber sinnvoll, um Ansatzpunkte für Verbesserungen erkennen zu können.
Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften geben folgende Abfolge vor:
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
2. Gefährdungen ermitteln
3. Gefährdungen beurteilen
4. Konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen
5. Maßnahmen durchführen
6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
8. Durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
Die Umsetzung gliedert sich in drei Ebenen:
Technisch: Von möglichen Gefährdungen auf einer Baustelle ausgehen und entscheiden, welche technische Ausstattung notwendig ist – etwa ein System zur Rückraumüberwachung für die vom Steuerstand nicht einsehbaren Arbeitsbereiche der Maschine. Nutzen Sie hierzu die Beratung der qualifizierten Fachbetriebe.
Organisatorisch: Regelmäßig Unterweisungen der Beschäftigten durchführen.
Persönlich: Persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie z.B. Warnwesten, bereitstellen und für deren Benutzung sorgen.
Der Betreiber profitiert davon, rechtzeitig und wirtschaftlich zu handeln. Kostspieligen Arbeitsausfällen bei Mensch und Maschine wird effizient vorgebeugt. Weitere fachliche Unterstützung, beispielsweise in Form von Checklisten, werden von Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften angeboten.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.




