Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) regelt bundesweit den Betrieb lauter Geräte im Freien. Sie gilt für insgesamt 57 verschiedene Gerätearten – von Hydraulikhämmern und Backenbrechern über Baggerlader bis hin zu Rasenmähern und Laubblasern. Die zuletzt am 11. Mai 2026 geänderte Verordnung legt fest, wann und wo diese Maschinen betrieben werden dürfen – und zwar nicht nur für Caterpillar-Baumaschinen oder Liebherr-Geräte, sondern für alle Hersteller gleichermaßen.

Für wen gilt die Verordnung?

Die 32. BImSchV richtet sich an alle, die im Freien mit lauten Geräten arbeiten: Bauunternehmer, Landschaftsbauer, Tiefbaufirmen, aber auch kommunale Betriebe und Hausmeisterdienste. Der Geltungsbereich ist klar definiert: Die Betriebszeiteinschränkungen gelten in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.

Ausgenommen sind Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch diese Gebiete führen. Hier greifen die zeitlichen Beschränkungen nicht. Für Baustellen gelten zudem weitergehende Regelungen: Der von Baustellen ausgehende Lärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) bewertet. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur TA Lärm und Baulärm.

Welche Betriebszeiten gelten konkret?

In den genannten Gebieten dürfen die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Für Sie als Bauunternehmer oder Flottenmanager bedeutet das: Kein Einsatz von Kaltfräsen, Vibrationsplatten oder anderen lauten Geräten außerhalb dieser Zeitfenster – es sei denn, Sie haben eine behördliche Ausnahme.

Verschärfte Regeln für bestimmte Geräte

Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten noch strengere Vorgaben. Diese dürfen werktags zusätzlich von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Laubbläser sind darüber hinaus nur von September bis Februar zulässig – außer sie werden im Rahmen der Daseinsvorsorge oder zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen eingesetzt.

  • Sonn- und Feiertage: ganztägiges Betriebsverbot
  • Werktags 20.00–7.00 Uhr: generelles Betriebsverbot für alle 57 Gerätearten
  • Werktags 7.00–9.00, 13.00–15.00, 17.00–20.00 Uhr: zusätzliches Verbot für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler
  • Laubbläser: nur September bis Februar (außer Daseinsvorsorge, Sportanlagen)

Wann sind Ausnahmen möglich?

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Betriebszeiteinschränkungen zulassen, wenn der Betrieb der Geräte zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Für Routineeinsätze – etwa den Abriss eines Gebäudes oder den Neubau einer Straße – gelten diese Ausnahmen nicht.

CE-Kennzeichnung und Schallleistungspegel: Was müssen Sie beachten?

Alle in der Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen dürfen nur noch mit dem CE-Kennzeichen und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels verkauft und betrieben werden. Die CE-Kennzeichnung und die Schallleistungspegel-Angabe müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät angebracht sein. Das gilt für alle Neugeräte seit dem 6. September 2002. Ältere Geräte, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen jedoch weiterhin ohne diese Kennzeichnung genutzt werden.

Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie beim Kauf von gebrauchten Maschinen – sei es ein Komatsu-Raupenbagger oder ein Wacker Neuson-Stampfer – ob das Gerät das CE-Zeichen trägt. Fehlt es, ist der Betrieb nur zulässig, wenn die Maschine vor September 2002 erstmals auf den Markt kam.

Weitergehende Regelungen: Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

In Berlin gelten über die 32. BImSchV hinaus noch die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln). Danach ist es von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. An Sonn- und Feiertagen ist es ganztags verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Diese Vorgaben gelten unabhängig von der jeweiligen Gebietsausweisung – also auch außerhalb der in der 32. BImSchV definierten Wohngebiete.

Was Sie als Bauunternehmer wissen müssen

Die 32. BImSchV ist kein Randthema für Ihre Baustellenplanung. Verstöße gegen die Betriebszeiteinschränkungen können Bußgelder nach sich ziehen und im schlimmsten Fall zu Baustellenstillständen führen. Für Ihre Disposition bedeutet das: Planen Sie Arbeiten mit lauten Geräten – etwa Verdichtungswalzen, Straßenfertigern oder Mobilkranen – grundsätzlich innerhalb der zulässigen Zeitfenster. Wenn Ausnahmen nötig sind, holen Sie rechtzeitig eine behördliche Genehmigung ein.

Zuständig für die Überwachung der Verordnung sind in Berlin die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke. Bei Baustellenbeschwerden und Auskünften zu Baumaßnahmen ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartner. Eine saubere Dokumentation der Betriebszeiten – etwa über Telematik-Systeme – kann im Streitfall helfen, Ihre Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen.

Fazit: Klare Regeln, klare Verantwortung

Die 32. BImSchV schafft bundesweit einheitliche Standards für den Lärmschutz im Freien. Für Sie als Praktiker sind die Kernpunkte klar: 57 Gerätearten, klare Verbotszeiten in Wohngebieten, verschärfte Regeln für Kleingeräte, CE-Kennzeichnung Pflicht für Neugeräte. Wer diese Vorgaben kennt und in der Baustellenplanung berücksichtigt, vermeidet Konflikte mit Anwohnern, Behörden und Bußgeldbescheiden. Die Verordnung gilt übrigens nicht nur für deutsche Hersteller: Ob Volvo CE, JCB oder SANY – alle müssen die gleichen Standards erfüllen.